Zahlreiche Gesetze von EU und Bundestag betreffen Unternehmen. Ein Überblick darüber, was 2024 und was sich 2025 ändert.
Regeln für KI
Als erster Wirtschaftsraum hat die EU künstliche Intelligenz rechtlich eingehegt. Der AI Act teilt entsprechende Systeme in Risikogruppen ein. Die der höchsten Kategorie sind verboten, etwa zur Gesichts- oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Kontrolliert werden müssen nach dem Gesetz beispielsweise Sicherheitskomponenten in medizinischen Geräten, Aufzügen, bestimmten Fahrzeugen und Flugzeugen. Unter strengen Anforderungen erlaubt sind KI-Systeme, die „erhebliches Schadenspotenzial“ etwa für die Demokratie, die Gesundheit oder die Sicherheit haben. Als weniger riskant eingestuft sind Chatbots oder Programme, die Fälschungen ermöglichen. Hier gelten Transparenzvorgaben. Das KI-Gesetz tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, die im Mai oder Juni 2024 erwartet wird. Es gesteht Betroffenen Beschwerdemöglichkeiten zu und sieht für Unternehmen Geldbußen bis 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Umsatzes vor.
Weniger digitale Barrieren
Ein neues Gesetz verpflichtet Unternehmen, bis 2025 digital barrierefrei zu sein. Die entsprechende EU-Richtlinie fordert, dass es möglich sein muss, Produkte und Dienstleistungen mindestens über zwei Sinne wahrzunehmen. So kann zum Beispiel ein Text zu lesen und zu hören sein. Menschen, die beeinträchtigt sind, sollen so leichter Informationen bekommen und Produkte besser nutzen können. Das Gesetz gilt für digitale Anwendungen an Computer, Tablets, Geld- oder Ticketautomaten, Mobiltelefonen, Routern, Fernsehern mit Internetzugang sowie E-Book-Lesegeräten. Auch für Telefon-, Messenger- und Internetzugangsdienste sowie die Personenbeförderung, Bankdienstleistungen und den Onlinehandel greifen Regeln vom 28. Juni 2025. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Die Länder sollen die Anforderungen zur Barrierefreiheit überwachen. Verbraucher, Verbände und Unternehmen mit Blick auf Wettbewerbsrecht können Beschwerden einreichen. Als Sanktionen sind Vertriebsverbote, Abmahnung und/oder Bußgeld bis 100.000 Euro möglich.
Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz sollen Ausnahmen gelten. Allerdings greifen die nur für Dienstleistungen – bietet ein Shop Produkte an, muss er auch als Kleinstbetrieb barrierefrei sein. Hilfe bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Klare Regeln für Lieferketten
Überraschend haben sich die EU-Länder auf das umstrittene EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Das Gesetz geht in einigen Punkten über das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz hinaus. EU-Unternehmen ab 1000 Beschäftigten und mindestens 450 Millionen Euro Umsatz müssen damit künftig kontrollieren und dokumentieren, dass von ihnen importierte Produkte aus Drittländern dort nicht zu Kinderarbeit, Umweltschäden oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen führen. Das hat Folgen auch für mittelständische Zulieferer, die kleiner sind, den Abnehmern aber dennoch saubere Arbeit nachweisen müssen.
Mehr Rechte gegenüber Onlineplattformen
Seit dem 17. Februar gibt das Gesetz über digitale Dienste, der Digital Markets Act der EU, Mittelständlern gegenüber Onlineplattformen mehr Rechte. Es soll illegale oder schädliche Onlineaktivitäten sowie die Verbreitung von Desinformation verhindern und das gesamte digitale Geschäftsfeld fairer gestalten. Große Plattformen dürfen in ihren Suchmaschinen ihre eigenen Services nicht mehr gegenüber den Angeboten anderer bevorzugen. Plattformbetreiber müssen ihren Benutzern ermöglichen, alle vorinstallierten Apps einfach zu deinstallieren. Standardeinstellungen, die zu den Produkten oder Diensten des Betreibers führen, müssen einfach zu ändern sein. Personenbezogene Daten der Nutzer dürfen sie nicht mehr ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeiten.
Onlinemarktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores sowie Reise- und Unterkunftsportale fallen unter das Gesetz über digitale Dienste. Den betroffenen Betreibern drohen bei Verstößen Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres weltweiten Gesamtumsatzes, bei Wiederholung sogar bis 20 Prozent. Auch Zwangsgeld bis fünf Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes und Zwangsveräußerungen sind möglich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied bereits auf Basis des Gesetzes, dass eine umsatzabhängige Provision einer Apotheken-Plattform unzulässig ist, eine monatliche Pauschale dagegen erlaubt.
Quelle: Markt & Mittelstand